Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen

Suhre Drums Manufactory
Inhaber: Jan-Niklas Suhre
Kreienbrink 7
49186 Bad Iburg
Deutschland
E-Mail: jan-niklas@suhre-drums.de

Webseite: www.suhre-drums.de

Telefon: 0176 45643900

– nachfolgend „Suhre Drums Manufactory“ oder „Auftragnehmer“ genannt –

und ihren Kunden – nachfolgend „Kunde“ genannt.

(2) Die AGB gelten insbesondere für:

a) Reparatur, Instandsetzung, Restaurierung und Aufarbeitung von Schlagzeugen, Trommeln, Instrumenten und deren Zubehör,

b) technische Optimierung und sonstige handwerkliche Bearbeitung von Instrumenten und Zubehör,

c) die Herstellung individueller Schlagzeuge, Trommeln, Snaredrums und sonstiger Instrumente,

d) den Verkauf neuer und gebrauchter Instrumente sowie deren Zubehör,

e) den Ankauf gebrauchter Instrumente und Zubehörteile,

f) sonstige zwischen Suhre Drums Manufactory und dem Kunden vereinbarte handwerkliche Leistungen.

(3) Die Leistungen und Verkäufe erfolgen sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

(4) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(5) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Suhre Drums Manufactory stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

(6) Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zwingende Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern, bleiben unberührt.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Anfragen des Kunden stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

(2) Suhre Drums Manufactory erstellt für Reparatur-, Restaurierungs- und sonstige individuelle Aufträge grundsätzlich ein Angebot. Die Erstellung eines Angebots erfolgt kostenlos, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt und Suhre Drums Manufactory den Auftrag bestätigt oder mit der vereinbarten Leistung beginnt, sofern aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der Auftrag angenommen wurde.

(4) Bei Reparaturaufträgen, bei denen das Instrument zunächst zur Untersuchung überlassen oder zugesandt wird, kann sich nach der Untersuchung herausstellen, dass zusätzliche oder andere Arbeiten erforderlich sind als ursprünglich angenommen.

In diesem Fall informiert Suhre Drums Manufactory den Kunden vor Beginn der zusätzlichen Arbeiten und übersendet, soweit erforderlich, eine ergänzte Auftragsbestätigung. Die zusätzlichen Arbeiten werden erst nach Zustimmung des Kunden ausgeführt.

(5) Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, insbesondere ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, bleiben von einer Auftragsbestätigung unberührt.


§ 3 Reparatur, Restaurierung und Untersuchung

(1) Suhre Drums Manufactory führt Reparaturen, Restaurierungen, Aufarbeitungen und Optimierungen entsprechend dem individuell vereinbarten Leistungsumfang aus.

(2) Bei eingesandten Instrumenten erfolgt vor Beginn der eigentlichen Arbeiten eine Prüfung des Instruments, soweit dies zur Feststellung des Reparaturumfangs erforderlich ist.

(3) Werden hierbei weitere Schäden, Vorschäden, Materialermüdungen, ungeeignete frühere Reparaturen oder sonstige Umstände festgestellt, die eine Erweiterung des Leistungsumfangs erforderlich machen oder die Durchführung der ursprünglich vorgesehenen Arbeiten beeinflussen können, wird der Kunde hierüber informiert.

(4) Arbeiten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und zu zusätzlichen Kosten führen, werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden ausgeführt.

(5) Ist eine Reparatur technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder würde sie nach Einschätzung von Suhre Drums Manufactory zu einem unangemessenen Risiko für das Instrument führen, wird der Kunde hierüber informiert. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Reparatur besteht nicht.

(6) Bei Restaurierungen und Reparaturen historischer oder gebrauchter Instrumente können alters-, material- und konstruktionsbedingte Eigenschaften auftreten. Hierzu zählen insbesondere Materialermüdung, Korrosion, Versprödung, Verformungen, Spannungsrisse, Veränderungen von Holz und Beschichtungen sowie Folgen früherer Reparaturen.


§ 4 Angebote und Kostenvoranschläge

(1) Angebote enthalten den jeweils beschriebenen Leistungsumfang.

(2) Soweit ein Angebot einen konkreten Preis für einen bestimmten Leistungsumfang enthält, gilt dieser Preis für diesen Leistungsumfang. Werden auf Wunsch oder mit Zustimmung des Kunden weitere Leistungen ausgeführt, werden diese zusätzlich berechnet.

(3) Erkennt Suhre Drums Manufactory während der Durchführung, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, wird der Kunde vor Ausführung dieser Arbeiten informiert und um Zustimmung gebeten.

(4) Die Zustimmung kann insbesondere per E-Mail, Messenger, schriftlich oder auf sonstige Weise in Textform erfolgen.


§ 5 Vom Kunden bereitgestellte Instrumente und Materialien

(1) Der Kunde hat Suhre Drums Manufactory über bekannte Vorschäden, Besonderheiten, vorherige Reparaturen sowie sonstige Umstände zu informieren, die für die Bearbeitung des Instruments von Bedeutung sein können.

(2) Vom Kunden bereitgestellte Materialien, Ersatzteile oder sonstige Gegenstände werden nur verwendet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Suhre Drums Manufactory ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Materialien zu verwenden, wenn diese nach fachlicher Einschätzung für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sind.

(4) Für Schäden, die ausschließlich auf der Beschaffenheit eines vom Kunden bereitgestellten Materials oder Gegenstands beruhen, haftet Suhre Drums Manufactory nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.


§ 6 Einsendung von Instrumenten zur Reparatur

(1) Instrumente und Zubehör können nach vorheriger oder anschließender Vereinbarung zur Reparatur, Restaurierung oder sonstigen Bearbeitung an Suhre Drums Manufactory versandt werden.

(2) Der Kunde trägt grundsätzlich die Kosten des Hinversands und des Rückversands.

(3) Der Kunde ist für eine geeignete und transportsichere Verpackung verantwortlich. Die Verpackung muss der Beschaffenheit, Größe, dem Gewicht und der Empfindlichkeit des jeweiligen Instruments oder Zubehörs entsprechen.

(4) Der Kunde trägt grundsätzlich das Risiko des Versands zu Suhre Drums Manufactory, soweit gesetzlich zulässig. Gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

(5) Bei Eingang des Instruments kann Suhre Drums Manufactory äußerlich erkennbare Transportschäden und den Zustand des Instruments dokumentieren.

(6) Für Schäden, die auf eine unzureichende oder ungeeignete Verpackung durch den Kunden zurückzuführen sind, haftet Suhre Drums Manufactory nicht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung vorliegen.


§ 7 Rückversand

(1) Nach Abschluss eines Reparatur- oder Restaurierungsauftrags wird der Kunde über die Fertigstellung informiert.

(2) Bei einem Versandauftrag erfolgt der Rückversand grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang der geschuldeten Vergütung einschließlich vereinbarter Versandkosten.

(3) Der Rückversand erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Die Kosten des Rückversands trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde und soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(5) Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere im Falle eines Widerrufs oder eines Mangels, bleiben unberührt.


§ 8 Abnahme von Reparatur- und Restaurierungsleistungen

(1) Nach Fertigstellung einer Werkleistung wird der Kunde über deren Fertigstellung informiert.

(2) Bei persönlicher Übergabe erhält der Kunde Gelegenheit, das reparierte oder restaurierte Instrument zu prüfen.

(3) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Kunde zur Abnahme der vertragsgemäß hergestellten Werkleistung verpflichtet.

(4) Wegen lediglich unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(5) Eine Abnahme kann ausdrücklich oder, soweit gesetzlich zulässig, nach den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch schlüssiges Verhalten oder Ablauf einer gesetzten Abnahmefrist erfolgen.


§ 9 Individuell angefertigte Instrumente

(1) Bei der Herstellung eines Instruments nach individuellen Vorgaben des Kunden werden die vereinbarten Eigenschaften, insbesondere Maße, Materialien, Holzarten, Hardware, Oberflächen, Farben und sonstige Ausstattungsmerkmale in der Auftragsbestätigung festgehalten.

(2) Naturmaterialien wie Holz können hinsichtlich Maserung, Farbe, Struktur, Porenbild und sonstiger optischer Eigenschaften individuell variieren. Solche naturbedingten Unterschiede stellen keinen Mangel dar, soweit sie nicht einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit widersprechen.

(3) Bei handwerklich gefertigten Instrumenten können technisch oder handwerklich bedingte geringfügige Abweichungen auftreten, soweit diese die vereinbarte Beschaffenheit und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

(4) Änderungen der vereinbarten Ausführung nach Auftragserteilung bedürfen der Zustimmung von Suhre Drums Manufactory. Dadurch entstehende Mehrkosten und Änderungen der Lieferzeit werden dem Kunden vor Ausführung mitgeteilt.

(5) Für individuell angefertigte Instrumente ist grundsätzlich eine Anzahlung von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises bei Auftragserteilung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Die verbleibenden 50 % des vereinbarten Gesamtpreises sind spätestens bei Übergabe des Instruments bzw. vor dessen Versand vollständig zu bezahlen.

(7) Bei individuell angefertigten Waren kann ein gesetzliches Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die entsprechende Ausnahme vorliegen. Dies wird dem Verbraucher im jeweiligen Vertrag bzw. in den hierfür erforderlichen Informationen mitgeteilt.

(8) Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.


§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder sonstigen Vereinbarung angegebenen Preise.

(2) Suhre Drums Manufactory wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Umsatzsteuer wird daher, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht gesondert ausgewiesen.

(3) Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Skonto wird nicht gewährt.

(5) Bei individuell angefertigten Instrumenten gilt die in § 9 geregelte Anzahlung von 50 %, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Bei größeren Reparatur- oder Restaurierungsaufträgen kann Suhre Drums Manufactory eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verlangen, sofern dies vor Beginn der betreffenden Arbeiten vereinbart wird.

(7) Bei Reparaturaufträgen, bei denen das Instrument versandt zurückgegeben werden soll, ist die vollständige fällige Vergütung einschließlich vereinbarter Versandkosten vor dem Rückversand zu entrichten.

(8) Gesetzliche Rechte von Suhre Drums Manufactory bei Zahlungsverzug und gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Sicherungsrechte bleiben unberührt.


§ 11 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

(1) Bei Verkäufen bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von Suhre Drums Manufactory, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.

(2) Bei Reparatur- und Restaurierungsaufträgen bleiben die vom Kunden überlassenen Instrumente und Gegenstände grundsätzlich Eigentum des Kunden.

(3) Gesetzliche Sicherungsrechte von Suhre Drums Manufactory, insbesondere das gesetzliche Unternehmerpfandrecht, bleiben unberührt.

(4) Soweit Suhre Drums Manufactory bei einem Reparaturauftrag eigene Ersatzteile oder Materialien liefert und diese in das Instrument eingebaut werden, richten sich die Eigentums- und Sicherungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften und den getroffenen Vereinbarungen.


§ 12 Abholung und Aufbewahrung

(1) Nach Fertigstellung eines Auftrags wird der Kunde über die Abholbereitschaft informiert.

(2) Der Kunde hat das Instrument innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Wird ein Instrument trotz Fertigstellungsmitteilung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholt, kann Suhre Drums Manufactory dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abholung setzen.

(4) Nach Ablauf einer angemessenen Frist können für die weitere Aufbewahrung angemessene Lager- bzw. Aufbewahrungskosten verlangt werden, soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(5) Weitergehende Rechte bei nicht abgeholten Gegenständen, insbesondere nach erfolgloser Fristsetzung und entsprechender weiterer Ankündigung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 13 Verkauf neuer Instrumente und Zubehör

(1) Suhre Drums Manufactory verkauft neue Instrumente, Schlagzeuge, Trommeln sowie Zubehör und Ersatzteile.

(2) Der Verkauf von Zubehör und Waren erfolgt grundsätzlich persönlich in der Werkstatt bzw. am vereinbarten Verkaufsort. Ein allgemeiner Online-Versandhandel mit Zubehör wird nicht betrieben.

(3) Soweit Waren aufgrund individueller Vereinbarung dennoch versandt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den jeweiligen Vertragstyp.


§ 14 Verkauf gebrauchter Instrumente und Zubehör

(1) Gebrauchte Instrumente und Zubehör können mit alters- und gebrauchsbedingten Spuren verkauft werden.

(2) Bekannte wesentliche Mängel und Besonderheiten werden, soweit erforderlich, im Angebot, Kaufvertrag oder bei der Übergabe angegeben.

(3) Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben bestehen.

(4) Bei gebrauchten Waren kann gegenüber einem Verbraucher die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.

Eine solche Verkürzung wird nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens über die Verkürzung informiert wurde und die Verkürzung im konkreten Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(5) Eine Verkürzung oder ein Ausschluss der gesetzlichen Mängelrechte gilt nicht, soweit dies gesetzlich unzulässig ist, insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer übernommenen Garantie.

(6) Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der für Unternehmer zulässigen vertraglichen Vereinbarungen.


§ 15 Ankauf gebrauchter Instrumente und Zubehör

(1) Suhre Drums Manufactory kauft gebrauchte Instrumente und Zubehör ausschließlich nach individueller Vereinbarung und persönlicher Übergabe an.

(2) Der Verkäufer versichert, zur Veräußerung des Instruments oder Zubehörs berechtigt zu sein und insbesondere Eigentümer zu sein oder über eine entsprechende Verfügungsbefugnis zu verfügen.

(3) Der Verkäufer hat Suhre Drums Manufactory über ihm bekannte wesentliche Mängel, Schäden, Umbauten, Reparaturen oder sonstige Besonderheiten wahrheitsgemäß zu informieren.

(4) Der Ankauf erfolgt grundsätzlich erst nach Prüfung und Einigung über den Kaufpreis.

(5) Eine Zusendung von Instrumenten oder Zubehör zum Zwecke des Ankaufs wird nicht angeboten.

(6) Bei begründetem Verdacht, dass ein Gegenstand nicht aus dem Eigentum oder der Verfügungsbefugnis des Verkäufers stammt, kann Suhre Drums Manufactory den Ankauf ablehnen.


§ 16 Mängelrechte bei Reparaturen und Werkleistungen

(1) Für Reparatur-, Restaurierungs- und sonstige Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Soweit eine Werkleistung mangelhaft ist, hat Suhre Drums Manufactory grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Der Kunde hat Suhre Drums Manufactory Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung zu geben.

(4) Die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Nacherfüllung, Selbstvornahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben unberührt.

(5) Für Schäden, die ausschließlich auf bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene Materialermüdung, Vorschäden, altersbedingte Eigenschaften oder vom Kunden bereitgestellte ungeeignete Materialien zurückzuführen sind, haftet Suhre Drums Manufactory nicht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.


§ 17 Haftung

(1) Suhre Drums Manufactory haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Suhre Drums Manufactory oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet Suhre Drums Manufactory unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Suhre Drums Manufactory nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen oder eine Garantie übernommen wurde.

(5) Suhre Drums Manufactory haftet insbesondere nicht für Schäden, die nachweislich ausschließlich durch bereits vorhandene Materialermüdung, versteckte Vorschäden, unsachgemäße frühere Reparaturen, ungeeignete vom Kunden bereitgestellte Materialien oder unsachgemäße Behandlung durch den Kunden nach Übergabe verursacht wurden.


§ 18 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen.

(2) Der Kunde hat Suhre Drums Manufactory insbesondere über bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen, Umbauten und besondere Eigenschaften des Instruments zu informieren.

(3) Bei Versand hat der Kunde für eine angemessene Verpackung zu sorgen.

(4) Der Kunde hat seine Kontaktdaten und insbesondere seine E-Mail-Adresse bzw. Lieferanschrift aktuell zu halten.

(5) Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde erforderliche Informationen, Freigaben oder Mitwirkungen nicht rechtzeitig erbringt, hat Suhre Drums Manufactory nicht zu vertreten.


§ 19 Liefer- und Fertigstellungszeiten

(1) Liefer- und Fertigstellungszeiten werden individuell vereinbart oder im Angebot angegeben.

(2) Bei handwerklichen Arbeiten können sich Fertigstellungszeiten insbesondere durch zusätzliche, erst nach Öffnung oder Untersuchung des Instruments erkennbare Schäden oder durch nicht verfügbare Materialien verlängern.

(3) Bei individuell angefertigten Instrumenten gilt die vereinbarte Fertigstellungszeit nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde alle erforderlichen Angaben und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(4) Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzögerungen bleiben unberührt.


§ 20 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschluss vorliegt.

(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von Suhre Drums Manufactory.

(3) Bei Fernabsatzverträgen über Reparatur- oder sonstige Dienstleistungen kann der Verbraucher ausdrücklich verlangen, dass Suhre Drums Manufactory bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften über Wertersatz bei Widerruf.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere dann, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.

(5) Bei Waren, die individuell nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht.


§ 21 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften und der gesonderten Datenschutzerklärung von Suhre Drums Manufactory.


§ 22 Verbraucherstreitbeilegung

Suhre Drums Manufactory ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

Die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben unberührt.


§ 23 Anwendbares Recht

(1) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


§ 24 Gerichtsstand

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(2) Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(3) Eine Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstands wird nur getroffen, soweit eine solche Vereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Soweit eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, kann als Gerichtsstand der Sitz von Suhre Drums Manufactory vereinbart werden.


§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen Suhre Drums Manufactory und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Soweit diese AGB zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, gehen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften vor.